OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2018, AZ 2 Wx 372/18
Aus­ga­be 04/2019, her­aus­ge­ge­ben von OLG Köln

1. Hin­sicht­lich der Ein­tra­gung einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung hat das Grund­buch­amt die Ent­gelt­lich­keit noch nicht zu prü­fen. Die Ein­tra­gung kann jedoch abge­lehnt wer­den, wenn bereits fest­steht, dass der durch die Vor­mer­kung gesi­cher­te Anspruch nie wirk­sam ent­ste­hen wird.
2. Ein der Auf­las­sungs­vor­mer­kung bei­gefüg­ter Wirk­sam­keits­ver­merk ist unzu­läs­sig, sofern Zwei­fel an der Ent­gelt­lich­keit des Rechts­ge­schäf­tes bestehen. Die­se kön­nen sich ins­be­son­de­re dadurch erge­ben, dass der Vor­er­be an eine ihm nahe­ste­hen­de Per­son ver­äu­ßert und dabei gro­ße Tei­le des erheb­lich über dem Wert des Ver­äu­ße­rungs­ob­jek­tes lie­gen­den Kauf­prei­ses stundet.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=18b44164-3e2c-46a0-a33f-81ec1f830055&cHash=a97daf33a05fad231403ffe57c520bce