OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018, AZ 16 U 129/16
Aus­ga­be 07–2019, her­aus­ge­ge­ben von OLG Köln

1. Eine als „Vor­aus­ver­mächt­nis“ bezeich­ne­te Anord­nung des Erb­las­sers stellt ent­ge­gen dem Wort­laut eine Tei­lungs­an­ord­nung i. S. d. § 2048 BGB dar, sofern in der Anord­nung nur fest­ge­legt wird, wel­che kon­kre­ten Nach­lass­ge­gen­stän­de die Mit­er­ben im Rah­men der Erbaus­ein­an­der­set­zung erhal­ten, und auch kein Mit­er­be begüns­tigt wer­den sollte.
2. Die Tei­lungs­an­ord­nung ist für den Tes­ta­ments­voll­stre­cker bei der Aus­ein­an­der­set­zung des Nach­las­ses bin­dend. Hat der Erb­las­ser in Bezug auf ein Nach­lass­grund­stück die Über­tra­gung der Immo­bi­lie zu glei­chen Tei­len an zwei Mit­er­ben ver­fügt, so hat der Tes­ta­ments­voll­stre­cker jeg­li­che Ver­wer­tung des Grund­stücks durch Ver­kauf an einen Drit­ten zu unterlassen.
3. Haben sich die Erben zunächst mit einem Ver­kauf des Grund­stücks an einen Drit­ten ein­ver­stan­den erklärt, kann das Ein­ver­ständ­nis mit der Vor­nah­me einer von der Tei­lungs­an­ord­nung des Erb­las­sers abwei­chen­den Ver­äu­ße­rung durch einen Erben frei wider­ru­fen wer­den. Inso­weit bedarf es nicht eines ein­stim­mi­gen Beschlus­ses der Erben­ge­mein­schaft, da die Mit­er­ben durch die Ein­set­zung eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers von der Ver­wal­tung aus­ge­schlos­sen sind.
4. Im Übri­gen ist der Tes­ta­ments­voll­stre­cker nur an die Tei­lungs­an­ord­nung des Erb­las­sers und nicht an abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen der Erben gebun­den. Das Ein­ver­ständ­nis der Erben, von der Anord­nung abzu­wei­chen und eine ander­wei­ti­ge Tei­lung vor­zu­neh­men, führt nicht zur Auf­he­bung der Teilungsanordnung.

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