OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018, AZ 16 U 129/16

Ausgabe: 07-2019Erbrecht

1. Eine als „Vorausvermächtnis“ bezeichnete Anordnung des Erblassers stellt entgegen dem Wortlaut eine Teilungsanordnung i. S. d. § 2048 BGB dar, sofern in der Anordnung nur festgelegt wird, welche konkreten Nachlassgegenstände die Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, und auch kein Miterbe begünstigt werden sollte.
2. Die Teilungsanordnung ist für den Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses bindend. Hat der Erblasser in Bezug auf ein Nachlassgrundstück die Übertragung der Immobilie zu gleichen Teilen an zwei Miterben verfügt, so hat der Testamentsvollstrecker jegliche Verwertung des Grundstücks durch Verkauf an einen Dritten zu unterlassen.
3. Haben sich die Erben zunächst mit einem Verkauf des Grundstücks an einen Dritten einverstanden erklärt, kann das Einverständnis mit der Vornahme einer von der Teilungsanordnung des Erblassers abweichenden Veräußerung durch einen Erben frei widerrufen werden. Insoweit bedarf es nicht eines einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft, da die Miterben durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers von der Verwaltung ausgeschlossen sind.
4. Im Übrigen ist der Testamentsvollstrecker nur an die Teilungsanordnung des Erblassers und nicht an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen, führt nicht zur Aufhebung der Teilungsanordnung.

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