OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2019, AZ 16 U 59/19

Ausgabe: 12-2019Erbrecht

Für die aus § 2211 BGB folgende allgemeine Verfügungsbeschränkung des Erben bei Anordnung von Testamentsvollstreckung ist nämlich allgemein anerkannt, dass die Verfügungsbefugnis des Erben bereits vom Erbfall an entfällt und nicht erst mit Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker. Nichts anderes kann aber für die durch § 2212 BGB angeordnete alleinige Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gelten.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019…