OLG Mün­chen, Beschluss vom 05.07.2021, AZ 33 U 7071/20

Aus­ga­be: 10–2021Erbrecht

1. Die Rela­ti­vi­tät von Pro­zess­rechts­ver­hält­nis­sen beschränkt bei Kla­gen, die auf Fest­stel­lung des Erb­rechts gerich­tet sind, nicht den Prü­fungs­um­fang des Gerichts hin­sicht­lich der Aus­le­gung von Ver­fü­gun­gen von Todes wegen. Ver­fü­gun­gen des Erb­las­sers dür­fen auch dann der Ent­schei­dung zugrun­de gelegt wer­den, wenn sie das kon­kre­te Pro­zess­rechts­ver­hält­nis nur mit­tel­bar betreffen.

2. Des­halb bleibt eine auf Fest­stel­lung des Erb­rechts gerich­te­te Fest­stel­lungs­kla­ge auch dann erfolg­los, wenn ein Drit­ter, der nicht am Rechts­streit betei­ligt ist, zwei­fels­frei Erbe gewor­den ist.

3. Wird über die posi­ti­ve Fest­stel­lung der eige­nen Erben­stel­lung hin­aus die Fest­stel­lung bean­tragt, die beklag­te Par­tei sei nicht Erbe gewor­den, besteht für eine sol­che Kla­ge kein Feststellungsinteresse.

4. Geht es um die Fra­ge, ob eine Ersatz­er­ben­ein­set­zung gegen § 14 HeimG ver­stößt, setzt ein Ver­stoß vor­aus, dass zwi­schen dem Tes­tie­ren­den und dem Ersatz­er­ben Ein­ver­neh­men im Hin­blick auf die Zuwen­dung vor­liegt (Anschluss an Bay­O­bLG, Beschluss vom 13. Sep­tem­ber 2000 — 1Z BR 68/00, Bay­O­bLG FamRZ 2001, 1170 und KG, Beschluss vom14. Mai 1998 — 1 W 3540/97, ZEV 1998, 437).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…