OLG München, Beschluss vom 06.08.2020, AZ 31 Wx 450/19

Ausgabe: 08-2020Erbrecht

Der Verzicht des Gesetzgebers im Rahmen der Regelung des GNotKG auf eine Beschränkung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren auf den Wert des mit dem Erbschein verfolgten Verwendungszwecks (hier: Grundbuchberichtigung im Zuge der Erbfolge) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…