OLG Mün­chen, Beschluss vom 09.01.2019, AZ 31 Wx 39/18

Aus­ga­be: 03/2019Erbrecht

1. Allein aus dem Umstand, dass der Erb­las­ser neben einem eige­nen Kind auch das Kind des zwei­ten Ehe­gat­ten zum Nach­er­ben bestimmt hat, lässt sich nicht der siche­re Schluss auf eine Befrei­ung des zum Vor­er­ben bestimm­ten ande­ren Ehe­gat­ten von den gesetz­li­chen Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen ziehen.
2. Der im Tes­ta­ment nie­der­ge­leg­te Wunsch des Erb­las­sers, der Vor­er­be möge noch lan­ge leben, ist im Rah­men der Aus­le­gung für sich genom­men neu­tral und lässt nicht den Schluss auf eine Befrei­ung des Vor­er­ben von den gesetz­li­chen Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen zu.

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