OLG Mün­chen, Beschluss vom 09.01.2019, AZ 31 Wx 39/18
Aus­ga­be 03/2019, her­aus­ge­ge­ben von OLG München

1. Allein aus dem Umstand, dass der Erb­las­ser neben einem eige­nen Kind auch das Kind des zwei­ten Ehe­gat­ten zum Nach­er­ben bestimmt hat, lässt sich nicht der siche­re Schluss auf eine Befrei­ung des zum Vor­er­ben bestimm­ten ande­ren Ehe­gat­ten von den gesetz­li­chen Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen ziehen.
2. Der im Tes­ta­ment nie­der­ge­leg­te Wunsch des Erb­las­sers, der Vor­er­be möge noch lan­ge leben, ist im Rah­men der Aus­le­gung für sich genom­men neu­tral und lässt nicht den Schluss auf eine Befrei­ung des Vor­er­ben von den gesetz­li­chen Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen zu.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=b1b0cc16-bd9b-45b3-8f32-967bf6c248ed&cHash=9d5aa90ecef037561b365265f5c51372