OLG Mün­chen, Beschluss vom 10.07.2019, AZ 31 Wx 242/19

Aus­ga­be: 07–2019Erbrecht

1. Der Grund­satz der (stren­gen) Bin­dung des Nach­lass­ge­richts an den gestell­ten Erb­scheins­an­trag führt zur Auf­he­bung einer Ent­schei­dung, in der das Nach­lass­ge­richt die Tat­sa­chen für die Ertei­lung eines Erb­scheins als fest­ge­stellt erach­tet, der die Erb­tei­le aus­weist, der Antrag hin­ge­gen auf die Ertei­lung eines quo­ten­lo­sen Erb­scheins gerich­tet ist.
2. Die Ertei­lung eines quo­ten­lo­sen Erb­scheins setzt vor­aus, dass alle in Betracht kom­men­den Mit­er­ben auf die Auf­nah­me der Erb­tei­le in den Erb­schein ver­zich­ten. Da ein Erb­schafts­ver­kauf die Erben­stel­lung des Ver­äu­ße­rers unbe­rührt lässt, ist auch des­sen Ver­zichts­er­klä­rung für die erstreb­te Ertei­lung erforderlich.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…