OLG Mün­chen, Beschluss vom 16.01.2019, AZ 31 Wx 438/18

Aus­ga­be: 02/2019Erbrecht

1. Hat ein Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter im Ver­fah­ren der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit Umstän­de glaub­haft zu machen (hier: Vor­aus­set­zun­gen für die Errich­tung eines Inven­tars), kann sich die grund­sätz­lich bestehen­de Amts­er­mitt­lungs­pflicht des Nach­lass­ge­richts dahin kon­kre­ti­sie­ren, dass dem Antrag­stel­ler auf­ge­ge­ben wird, ent­spre­chen­de Tat­sa­chen (hier: For­de­run­gen) zunächst schlüs­sig vor­zu­tra­gen. (Rn. 11)
2. Ent­schei­det das Nach­lass­ge­richt auf Grund­la­ge eines nicht hin­rei­chend ermit­tel­ten Sach­ver­halts (hier: Vor­aus­set­zun­gen für die Errich­tung eines Inven­tars), stellt dies einen Ver­stoß gegen den Grund­satz effek­ti­ven Rechts­schut­zes und eine Ver­let­zung des Anspruchs auf recht­li­ches Gehör dar. (Rn. 16)
3. Auf die Beschwer­de hin ist die betref­fen­de Ent­schei­dung des Nach­lass­ge­richts auf­zu­he­ben. Die Sache kann an das Nach­lass­ge­richt zur erneu­ten Durch­füh­rung des Abhil­fe­ver­fah­rens zurück­ge­ge­ben wer­den. Das kommt ins­be­son­de­re dann in Betracht, wenn das Nach­lass­ge­richt eine eige­ne Beweis­wür­di­gung (hier: Glaub­haft­ma­chung) vor­zu­neh­men hat. (Rn. 18)

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