OLG München, Beschluss vom 16.01.2020, AZ 34 Wx 534/19

Ausgabe: 01-2020Erbrecht

Beschwerde bei Grundbuchberichtigung – Fehlende Feststellungen über die Eigenschaft eines Testamentsvollstreckers

1. Die Verpflichtung zur Stellung eines Berichtigungsantrags gemäß § 82 GBO kann mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO angefochten werden (Abgrenzung zu Senat FGPrax 2013, 109 und FGPrax 2010, 122).
2. Das Grundbuchamt hat im Wege der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung zum einen die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer bzw. Testamentsvollstrecker und zum anderen die Erbfolge für das betroffene Grundstück festzustellen.

Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…