OLG Mün­chen, Beschluss vom 20.12.2019, AZ 34 Wx 468/19

Aus­ga­be: 01–2020Erbrecht

Löschung eines Nacherbenvermerks

1. Wird in einem Ver­fah­ren nach § 22 Abs. 1 GBO gel­tend gemacht, dass der Nach­er­ben­ver­merk infol­ge Ver­äu­ße­rung des betrof­fe­nen Grund­stücks durch den befrei­ten Vor­er­ben gegen­stands­los und das Grund­buch damit erwie­se­ner­ma­ßen unrich­tig ist, so steht die Beschwer­de gegen die den Berich­ti­gungs­an­trag ableh­nen­de Ent­schei­dung des Grund­buch­amts nicht dem Ver­äu­ße­rer, son­dern nur dem Erwer­ber zu.
2. Da es die Auf­ga­be des Grund­buch­amts ist, den Nach­er­ben gemäß Art. 103 Abs. 1 GG recht­li­ches Gehör zu gewäh­ren, kann es vom Antrag­stel­ler nicht zu die­sem Zweck durch Zwi­schen­ver­fü­gung die Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung über das Feh­len oder die Exis­tenz wei­te­rer als Nach­er­ben in Betracht kom­men­der Per­so­nen verlangen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…