OLG Mün­chen, Beschluss vom 22.11.2021, AZ 33 U 2768/21

Aus­ga­be: 11–2021Erbrecht

Ver­jäh­rung Pflichtteilsansprüche

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist mit Ablauf des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger von den den Anspruch begrün­den­den Umstän­den und der Per­son des Schuld­ners Kennt­nis erlangt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erlan­gen müsste.

Bezüg­lich des Pflicht­teils­an­spruchs liegt dies vor, wenn der Pflicht­teils­be­rech­tig­te kumu­la­tiv Kennt­nis vom Erb­fall, von der ihn beein­träch­ti­gen­den letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung und von dem Schuld­ner, also dem Erben, erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit hät­te erlan­gen können

Kennt­nis von der beein­träch­ti­gen­den letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung setzt vor­aus, dass der Pflicht­teils­be­rech­tig­te den wesent­li­chen Inhalt der beein­träch­ti­gen­den Ver­fü­gung erkannt hat. Dazu ist eine in die Ein­zel­hei­ten gehen­de Prü­fung der Ver­fü­gung und eine feh­ler­freie Bestim­mung ihrer recht­li­chen Natur nicht erfor­der­lich. Eben­so wenig kommt es dar­auf an, ob die Vor­stel­lun­gen des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten über den beim Erb­fall vor­han­de­nen Nach­lass und sei­nen Wert zutref­fen. Die erfor­der­li­che Kennt­nis kann jedoch feh­len, wenn der Berech­tig­te infol­ge Tat­sa­chen- oder Rechts­irr­tums davon aus­geht, die ihm bekann­te Ver­fü­gung sei unwirk­sam und ent­fal­te daher für ihn kei­ne beein­träch­ti­gen­de Wir­kung. Das gilt jeden­falls dann, wenn Wirk­sam­keits­be­den­ken nicht von vorn­her­ein von der Hand zu wei­sen sind.

Hier­aus folgt, dass stets eine Betrach­tung im Ein­zel­fall gebo­ten ist. Allein das Fort­dau­ern eines Erb­schein­ver­fah­rens führt daher nicht dazu, dass von Unkennt­nis aus­zu­ge­hen ist, zumal die Beschwer­de­ent­schei­dung im Erb­scheins­ver­fah­ren ohne­hin nicht zu einer mate­ri­el­len Rechts­kraft führt
Leit­satz der Redaktion.

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