OLG Mün­chen, Beschluss vom 27.02.2019, AZ 34 Wx 28/19

Aus­ga­be: 05/2019Erbrecht

Zum Ein­sichts­recht eines Mit­er­ben ins Grund­buch, der einen in den Nach­lass gefal­le­nen Anspruch auf Über­eig­nung eines Grund­stücks dar­legt, wenn ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker bestellt ist.
1. Bei Anträ­gen auf “erwei­ter­te“ Ein­sicht in die Grund­ak­ten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV ist vom Grund­buch­amt das Inter­es­se an der Grund­buch­ein­sicht mit dem Recht des Betrof­fe­nen auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung abzu­wä­gen. Hier­bei sind an die Dar­le­gung des berech­tig­ten Inter­es­ses stren­ge Anfor­de­run­gen zu stel­len. (Rn. 14 – 18)
2. Ist ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker bestellt, so kann nur die­ser die Ein­sicht in die Grund­ak­ten bean­spru­chen, da durch die Anord­nung der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung den Erben gemäß § 2205 S. 1 BGB die Ver­wal­tungs­rech­te über den Nach­lass ent­zo­gen sind. (Rn. 21) 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y…