OLG Mün­chen, Beschluss vom 06.02.2019, AZ 20 U 2354/18

Aus­ga­be: 07–2019Erbrecht

1. Ein Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch nach §§ 2327 Abs. 1 u. 2, 2327, 2051 Abs. 1 BGB setzt vor­aus, dass neben dem Pflicht­teils­be­rech­tig­ten min­des­tens ein Geschenk an einen Drit­ten erfolg­te. Wur­de außer dem fort­ge­fal­le­nen Abkömm­ling kein Drit­ter beschenkt, so kommt für den an des­sen Stel­le getre­te­nen Abkömm­ling eine Ergän­zung nicht in Betracht.
2. Die Erklä­rung, dass eine Zuwen­dung auf den Pflicht­teil gem. § 2315 Abs.1 BGB anzu­rech­nen ist, muss als ein­sei­ti­ge form­lo­se emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung vor oder bei der Zuwen­dung erfol­gen. Sie kann münd­lich oder still­schwei­gend erklärt wer­den, muss jedoch so ein­deu­tig sein, dass sie für den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten vor oder spä­tes­tens bei der Zuwen­dung als sol­che erkenn­bar ist.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://212.63.69.65/DOC/2019/20u2354_18.pdf