OLG München, Beschluss vom 06.02.2019, AZ 20 U 2354/18

Ausgabe: 07-2019Erbrecht

1. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2327 Abs. 1 u. 2, 2327, 2051 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein Geschenk an einen Dritten erfolgte. Wurde außer dem fortgefallenen Abkömmling kein Dritter beschenkt, so kommt für den an dessen Stelle getretenen Abkömmling eine Ergänzung nicht in Betracht.
2. Die Erklärung, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil gem. § 2315 Abs.1 BGB anzurechnen ist, muss als einseitige formlose empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung erfolgen. Sie kann mündlich oder stillschweigend erklärt werden, muss jedoch so eindeutig sein, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten vor oder spätestens bei der Zuwendung als solche erkennbar ist.

Weitere Informationen: http://212.63.69.65/DOC/2019/20u2354_18.pdf