OLG Nürn­berg, Beschluss vom 01.12.2021, AZ 1 W 3870/21

Aus­ga­be: 01–2022Erbrecht

1. Das Nach­lass­ge­richt ist außer­halb eines Erb­schein­ver­fah­rens auch im Rah­men der ihm nach dem baye­ri­schen Lan­des­recht (Arti­kel 37 BayAGGVG) oblie­gen­den Erben­er­mitt­lungs­pflicht man­gels einer hier­für erfor­der­li­chen Rechts­grund­la­ge nicht befugt, über die Wirk­sam­keit einer Aus­schla­gung der Erb­schaft oder einer Anfech­tung deren Annah­me durch einen förm­li­chen Fest­stel­lungs­be­schluss zu entscheiden.

2. Gegen einen gleich­wohl ergan­ge­nen Fest­stel­lungs­be­schluss des Nach­lass­ge­richts ist die befris­te­te Beschwer­de (§§ 58 ff. FamFG) statt­haft; sie führt zur Auf­he­bung eines sol­chen Beschlusses.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…