OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2019, AZ 9 UF 208/19

Ausgabe: 01-2020Erbrecht

Annahme eines minderjährigen Kindes des gleichgeschlechtlichen Ehegatten – Beteiligung des Samenspenders als leiblicher, nicht rechtlicher Vater im Adoptionsverfahren

1. Die Beteiligung eines Samenspenders als leiblicher, nicht rechtlicher Vater im Verfahren über die Annahme Minderjähriger von Amts wegen nach § 1747 Abs. 1 S 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sicher davon auszugehen ist, dass der Spender über die Geburt des Kindes informiert ist und auf sein Recht, die Stellung als Vater des Kindes einzunehmen, endgültig verzichtet hat. (Rn. 9)
2. Etwaige Unterhaltsverpflichtungen eines angenommenen Kindes gegenüber der Annehmenden stehen der Annahme nicht entgegen, wenn sie erst in ferner Zukunft zum Tragen kämen, umgekehrt Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Annehmende viel wahrscheinlicher und gegen seinen leiblichen Vater äußerst unwahrscheinlich sind. (Rn. 15)
3. Die Besetzung beider Elterstellen durch gleichgeschlechtliche Ehegatten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. (Rn. 17 – 18)

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