OLG Saar­brü­cken, Beschluss vom 10.05.2023, AZ 5 U 57/22

Aus­ga­be: 07/08–2023Erbrecht

1. Hat der durch post­mor­ta­le Bevoll­mäch­ti­gung legi­ti­mier­te Mit­er­be ein ihm als Ver­mächt­nis ange­fal­le­nes Nach­lass­grund­stück namens der Erben­ge­mein­schaft ver­äu­ßert und den Erwer­ber ange­wie­sen, den Kauf­preis auf sein eige­nes Bank­kon­to zu über­wei­sen, so liegt dar­in die Annah­me des Ver­mächt­nis­ses und die berech­tig­te Erfül­lung des ihm infol­ge­des­sen ersatz­wei­se ange­fal­le­nen Zah­lungs­an­spruchs gegen den Grund­stücks­er­wer­ber, unge­ach­tet der ihm wei­ter­hin ein­ge­räum­ten Befug­nis, die Erfül­lung des Ver­mächt­nis­ses auch als Tes­ta­ments­voll­stre­cker zu bewirken.

2. Zu den Vor­aus­set­zun­gen einer Aus­glei­chung leb­zei­ti­ger Zuwen­dun­gen im Fal­le der gewill­kür­ten Erbfolge.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://recht.saarland.de/bssl/document/JURE230