OLG Saar­brü­cken, Beschluss vom 13.02.2019, AZ 5 U 57/18

Aus­ga­be: 04/2019Erbrecht

1. Eine als Tes­ta­ment bezeich­ne­te Erklä­rung von Ehe­leu­ten, in der die­se einem Sohn, der zuvor ver­trag­lich auf sein Erb- und Pflicht­teils­recht ver­zich­tet hat­te, bestimm­te, im Ein­zel­nen bezeich­ne­te Ver­mö­gens­wer­te zuwen­den, kann unbe­scha­det des­sen aus­drück­li­cher Bezeich­nung „als allei­ni­ger Erbe“ als Ver­mächt­nis aus­zu­le­gen sein.
2. Da bei der Aus­le­gung eines sol­chen Ver­mächt­nis­ses der all­ge­mei­ne Erfah­rungs­satz zu berück­sich­ti­gen ist, wonach ein durch gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment zuge­wand­tes Ver­mächt­nis dem Bedach­ten im Zwei­fel erst mit dem Tode des Längst­le­ben­den anfal­len soll, und zwar im Zwei­fel als des­sen Ver­mächt­nis, muss der Bedach­te, der nach dem Tode des Erst­ver­stor­be­nen die Erfül­lung begehrt, bewei­sen, dass die­ser allein ihm das Ver­mächt­nis zuge­wandt hat.