OLG Sach­sen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2022, AZ 2 Wx 44/22

Aus­ga­be: 09–2022Erbrecht

Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GNotKG ist der Geschäfts­wert für das Ver­fah­ren zur Ertei­lung eines Erb­scheins der Wert des Nach­las­ses im Zeit­punkt des Erb­falls. Vom Erb­las­ser her­rüh­ren­de Ver­bind­lich­kei­ten wer­den abge­zo­gen (§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Ent­ge­gen ihrer Ver­pflich­tung mach­te die Antrag­stel­le­rin nach Ertei­lung des Erb­scheins kei­ne Anga­ben zum Wert des Nach­las­ses und reich­te kein Nach­lass­ver­zeich­nis bei Gericht ein. Ange­sichts der Tat­sa­che, dass die Antrag­stel­le­rin bereits bei der Antrags­auf­nah­me an Eides statt ver­si­chert hat­te, es gehö­re kein Grund­stück zum Nach­lass, sowie der ihrem Schrei­ben vom 22.03.2022 bei­gefüg­ten — aus­zugs­wei­sen — Kon­to­aus­zü­ge stellt sich die Wert­fest­set­zung im Wege der Schät­zung auf 250.000 € den­noch als zu hoch dar. Zumin­dest lie­gen ansatz­wei­se Schätz­grund­la­gen vor, die eine gerin­ge­re Wert­fest­set­zung begrün­den. Der offen­kun­di­gen Unvoll­stän­dig­keit der Anga­ben der Beschwer­de­füh­re­rin und den damit ver­bun­de­nen Unsi­cher­hei­ten war durch einen ange­mes­se­nen Zuschlag zu dem nach­ge­wie­se­nen Kon­to­gut­ha­ben von rd. 12.000 € (hier: Ver­dop­pe­lung) Rech­nung zu tra­gen. Ein Rück­griff auf § 36 Absatz 3 GNotKG kam dem­ge­gen­über nicht in Betracht.

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