OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2022, AZ 2 Wx 44/22

Ausgabe: 09-2022Erbrecht

Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GNotKG ist der Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen (§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Entgegen ihrer Verpflichtung machte die Antragstellerin nach Erteilung des Erbscheins keine Angaben zum Wert des Nachlasses und reichte kein Nachlassverzeichnis bei Gericht ein. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits bei der Antragsaufnahme an Eides statt versichert hatte, es gehöre kein Grundstück zum Nachlass, sowie der ihrem Schreiben vom 22.03.2022 beigefügten – auszugsweisen – Kontoauszüge stellt sich die Wertfestsetzung im Wege der Schätzung auf 250.000 € dennoch als zu hoch dar. Zumindest liegen ansatzweise Schätzgrundlagen vor, die eine geringere Wertfestsetzung begründen. Der offenkundigen Unvollständigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen Unsicherheiten war durch einen angemessenen Zuschlag zu dem nachgewiesenen Kontoguthaben von rd. 12.000 € (hier: Verdoppelung) Rechnung zu tragen. Ein Rückgriff auf § 36 Absatz 3 GNotKG kam demgegenüber nicht in Betracht.

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