OLG Schles­wig-Hol­stein, Beschluss vom 06.05.2022, AZ 2 AR 7/22

Aus­ga­be: 05–2022Erbrecht

1. §27 ZPO ist weit aus­zu­le­gen, um sicher­zu­stel­len, dass der Norm­zweck, alle einen bestimm­ten Erb­fall betref­fen­den Strei­tig­kei­ten ein­heit­lich an einem sach­na­hen Gericht zu kon­zen­trie­ren, erreicht wird.

2. §27 ZPO erfasst nicht nur die Gel­tend­ma­chung von Ver­mächt­nis­sen durch den Ver­mächt­nis­neh­mer, son­dern auch den Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung.

3. Sinn und Zweck des Ver­fah­rens nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist es, die Zustän­dig­keit abschlie­ßend zu klä­ren und lang­wie­ri­ge Zustän­dig­keits­strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den. Liegt ein gemein­schaft­li­cher beson­de­rer Gerichts­stand vor und hat das Gericht des gemein­schaft­li­chen beson­de­ren Gerichts­stands den­noch erheb­li­che Zwei­fel an sei­ner Zustän­dig­keit geäu­ßert, ist es nach dem Norm­zweck des §36 Abs.1 Nr.3 ZPO aus pro­zess­öko­no­mi­schen Grün­den in einer sol­chen Situa­ti­on gebo­ten das zustän­di­ge aber zwei­feln­de Gericht als zustän­di­ges Gericht zu bestimmen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://openjur.de/u/2396108.html