OLG Schles­wig-Hol­stein, Beschluss vom 23.02.2021, AZ 2 W 1/21

Aus­ga­be: 01–2022Fami­li­en­recht

1. Eltern­tei­le i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind nur sol­che Per­so­nen, die recht­lich die Stel­lung als Mut­ter oder Vater (§§ 1591, 1592 BGB) eines der getrenn­ten Ehe­gat­ten haben.

2. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist auch nicht ana­log auf Per­so­nen anzu­wen­den, bei denen es sich nicht um einen recht­li­chen Eltern­teil eines der getrenn­ten Ehe­gat­ten han­delt, die aber mit einem sol­chen ver­hei­ra­tet sind („Stief­schwie­ger­el­tern“).

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