OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2021, AZ 2 W 1/21

Ausgabe: 01-2022Familienrecht

1. Elternteile i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind nur solche Personen, die rechtlich die Stellung als Mutter oder Vater (§§ 1591, 1592 BGB) eines der getrennten Ehegatten haben.

2. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist auch nicht analog auf Personen anzuwenden, bei denen es sich nicht um einen rechtlichen Elternteil eines der getrennten Ehegatten handelt, die aber mit einem solchen verheiratet sind („Stiefschwiegereltern“).

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