OLG Schles­wig-Hol­stein, Beschluss vom 01.08.2019, AZ 8 UF 102/19

Aus­ga­be: 02–2020Erbrecht

Vor­aus­set­zun­gen einer Voll­jäh­ri­gen­ad­op­ti­on bei Unternehmensnachfolge

1. Das fami­li­en­be­zo­ge­ne Motiv muss für eine Voll­jäh­ri­gen­ad­op­ti­on der ent­schei­den­de Anlass sein. Jeden­falls im Zusam­men­hang mit wei­te­ren per­sön­li­chen Grün­den ist die Adop­ti­on eines Anzu­neh­men­den, der sich seit zwölf Jah­ren als Geschäfts­füh­rer des Unter­neh­mens unein­ge­schränkt bewährt hat und dem Anneh­men­den viel­fach per­sön­lich eng ver­bun­den ist, auch unter dem Aspekt, dass der Anneh­men­de den Wunsch ver­folgt, einen Erben zur Fort­füh­rung sei­nes unter­neh­me­ri­schen Lebens­wer­kes zu haben, sitt­lich gerecht­fer­tigt. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen ist es unschäd­lich, dass der Anneh­men­de und der Anzu­neh­men­de mit der Annah­me mög­li­cher­wei­se Neben­zwe­cke wie etwa eine Steu­er­erspar­nis oder eine Ver­rin­ge­rung des Pflicht­teils des leib­li­chen Kin­des des Anneh­men­den errei­chen wollen.
2. Ein Alters­ab­stand des Anneh­men­den von fünf­zig Jah­ren ent­spricht noch in etwa dem zwi­schen Eltern und leib­li­chen Kin­dern. Tat­säch­lich war und ist es nicht unüb­lich, dass Män­ner im Alter von 50 Jah­ren und älter Vater werden.
3. Das Vor­han­den­sein einer eige­nen intak­ten Fami­lie mit Kin­dern bzw. Eltern spricht zwar unter Umstän­den grund­sätz­lich gegen das Bestehen oder Ent­ste­hen eines Eltern-Kind-Ver­hält­nis­ses zwi­schen Erwach­se­nen; davon sind jedoch bei beson­ders enger Ver­bun­den­heit des Anneh­men­den und des Anzu­neh­men­den Aus­nah­men mög­lich. Im Übri­gen bestimmt § 1770 Abs. 2 BGB aus­drück­lich, dass die Rech­te und Pflich­ten aus dem Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis des Ange­nom­me­nen und sei­ner Abkömm­lin­ge zu ihren Ver­wand­ten durch die Annah­me nicht berührt wer­den, soweit das Gesetz nichts ande­res vor­schreibt. Anders als bei der Min­der­jäh­ri­gen­ad­op­ti­on (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB) schei­det der ange­nom­me­ne Voll­jäh­ri­ge damit nicht aus sei­ner bis­he­ri­gen Fami­lie aus (bleibt also etwa gesetz­li­cher Erbe bzw. Pflicht­teils­be­rech­tig­ter beim Tod sei­ner bis­he­ri­gen Eltern).
4. Die Annah­me eines Voll­jäh­ri­gen darf gem. § 1769 BGB nicht aus­ge­spro­chen wer­den, wenn ihr über­wie­gen­de Inter­es­sen der Kin­der des Anneh­men­den oder des Anzu­neh­men­den ent­ge­gen­ste­hen. Bei der Annah­me eines Voll­jäh­ri­gen sind auch die ver­mö­gens­recht­li­chen Inter­es­sen der Betei­lig­ten zu beach­ten, etwa wenn die Annah­me das Erbrecht oder sons­ti­ge Ver­mö­gens­in­ter­es­sen vor­han­de­ner Kin­der unan­ge­mes­sen beein­träch­tigt, wobei die Vor­schrift den Kin­dern des Anneh­men­den nicht den wirt­schaft­li­chen Sta­tus quo garan­tiert. Im Aus­gangs­punkt bleibt das leib­li­che Kind bei einer Voll­jäh­ri­gen­ad­op­ti­on unge­ach­tet der Annah­me des Anzu­neh­men­den das Kind des Anneh­men­den; es wird also nicht etwa „ver­sto­ßen“. In wirt­schaft­li­cher Hin­sicht sind das Alter des Kin­des, sei­ne wirt­schaft­li­che (Un-)Abhängigkeit und das ihm für den Fall einer Erb­schaft oder jeden­falls auf­grund eines Pflicht­teils noch zufal­len­de Ver­mö­gen gegen die bedeu­ten­den Inter­es­sen des Anneh­men­den und des Anzu­neh­men­den an der Annah­me, ins­be­son­de­re an der damit ver­bun­de­nen ange­mes­se­nen recht­li­chen Gestal­tung ihrer engen per­sön­li­chen Bin­dung und der Siche­rung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge, abzuwägen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/j…