OLG Stutt­gart, Beschluss vom 17.02.2022, AZ 16 UF 108/22

Aus­ga­be: 05–2022Fami­li­en­recht

1. Waren die Ehe­leu­te wäh­rend der Ehe Gesell­schaf­ter einer Zwei-Per­so­nen-GbR (Außen­ge­sell­schaft) und leb­ten sie im Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, so ist bei einer ver­ein­bar­ten frei­en Ent­nah­me im Zwei­fel davon aus­zu­ge­hen, dass die Ehe­leu­te eine kon­klu­den­te Ver­ein­ba­rung getrof­fen haben, wonach es nach dem Ende der Gesell­schaft bei der bis dahin erfolg­ten Ent­nah­me­pra­xis ver­bleibt und kein Aus­gleich ent­spre­chend einer hälf­ti­gen Gewinn­be­tei­li­gung erfolgt.

2. Dies gilt jedoch nur für die Zeit bis zur Tren­nung der Ehe­leu­te. Ab der Tren­nung besteht kein Anlass mehr für die Ver­mu­tung einer abwei­chen­den Ver­ein­ba­rung über die Gewinn­ver­tei­lung. Viel­mehr ist ab die­sem Zeit­punkt davon aus­zu­ge­hen, dass die Grund­re­gel der hälf­ti­gen Betei­li­gung am Gewinn/Verlust gem. § 722 Abs. 1 BGB ein­schlä­gig ist. Soweit ein Ehegatte/Gesellschafter nach der Tren­nung mehr ent­nom­men hat, als sei­nem Gewinn­an­teil ent­sprach, hat ein Aus­gleich zu erfolgen.

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