OLG Stutt­gart, Beschluss vom 24.01.2019, AZ 19 U 80/18
Aus­ga­be 05/2019, her­aus­ge­ge­ben von OLG Stuttgart

1. Ein Dieb­stahl von Bar­geld in Höhe von 6.100 DM zum Nach­teil des Erb­las­sers kann geeig­net sein, die Pflicht­teils­ent­zie­hung wegen eines schwe­ren vor­sätz­li­chen Ver­ge­hens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen.
2. In dem Umstand, dass der Pflicht­teils­be­rech­tig­te vie­le Jah­re nach Bege­hung der Straf­tat in das auch von dem Erb­las­ser bewohn­te und die­sem gehö­ren­de Haus ein­zieht und in die­sem bis zum Erb­fall wohnt, liegt nicht ohne wei­te­res eine Ver­zei­hung im Sin­ne von § 2337 BGB.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=27225