OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2021, AZ 16 UF 55/21

Ausgabe: 08-2021Erbrecht

1. Bei einem Verfahren auf Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durch den überlebenden – insgesamt ausgleichspflichtigen – Ehegatten gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich zukünftig nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG entfallen zu lassen, kommt es auf den aktuellen Gesamtsaldo aller Anrechte an.

2. Wirkt sich die Gesamtbilanz ungünstig für den überlebenden Ehegatten aus, ist für ihn das Abänderungsverfahren nicht eröffnet, auch wenn er sich auf eine wesentliche Änderung eines einzelnen für ihn günstigeren Anrechts berufen kann (§§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG) – entgegen OLG Koblenz Beschluss vom 19.02.2021 – 11 UF 11/21 – .

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