OVG Lüne­burg, Beschluss vom 03.05.2021, AZ 10 LA 233/20

Aus­ga­be: 06–2021Erbrecht

Aus­nah­me von der Bestat­tungs­pflicht Ange­hö­ri­ger wegen einer Straf­tat des Ver­stor­be­nen gegen­über dem Pflichtigen

Eine gesetz­lich nicht vor­ge­se­he­ne Aus­nah­me von der Bestat­tungs­pflicht gemäß § 8 Abs. 1 und 3 BestattG wegen einer schwe­ren Straf­tat zulas­ten des Bestat­tungs­pflich­ti­gen kommt allen­falls dann in Betracht, wenn die Straf­tat dazu führt, dass die Bestat­tungs­pflicht für den Betrof­fe­nen offen­kun­dig unzu­mut­bar ist. Die Bestat­tungs­pflicht muss eine für den Pflich­ti­gen schlecht­hin uner­träg­li­che und unver­hält­nis­mä­ßi­ge Ver­pflich­tung sein.

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