OVG Sach­sen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2021, AZ 3 M 134/21

Aus­ga­be: 11–2021Fami­li­en­recht

Vor­läu­fi­ger Rechts­schutz gegen die Auf­for­de­rung zur Vor­la­ge eines Nach­wei­ses über einen Masern(impf)schutz

1. Für die Durch­set­zung der gesetz­li­chen Pflicht zur Vor­la­ge eines Masern­impf­schut­zes für ein min­der­jäh­ri­ges Schul­kind (8 Jah­re alt) bedarf es einer behörd­li­chen Anord­nung gegen­über bei­den gemein­sam sor­ge­be­rech­tig­ten Elternteilen.

2. Ein (eben­falls) sor­ge­be­rech­tig­ter Eltern­teil ist im Hin­blick auf die aus­schließ­lich dem ande­ren sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teil gegen­über erlas­se­ne behörd­li­che Vor­la­ge­an­ord­nung nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

3. Einer Anord­nung zur Durch­set­zung der gesetz­li­chen Pflicht zur Vor­la­ge eines Masern­impf­schut­zes für ein min­der­jäh­ri­ges Schul­kind wohnt nicht ohne Wei­te­res die beson­de­re Dring­lich­keit ihrer sofor­ti­gen Voll­zie­hung inne.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/…