Rück­for­de­rungs­an­spruch geht auf Sozi­al­hil­fe­trä­ger über, wenn die­ser Leis­tun­gen erbringt

(Stutt­gart) Das Ober­lan­des­ge­richt Cel­le hat ent­schie­den, dass über meh­re­re Jah­re monat­lich geleis­te­te Zah­lun­gen an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge zum Kapi­tal­auf­bau kei­ne „pri­vi­le­gier­ten Schen­kun­gen“ im Sin­ne von § 534 BGB dar­stel­len und der Sozi­al­hil­fe­trä­ger die­se des­halb von den beschenk­ten Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen zurück­for­dern kann, wenn der Schen­ker selbst bedürf­tig wird und des­halb Leis­tun­gen von einem Sozi­al­hil­fe­trä­ger bezieht.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Cel­le vom 13. Febru­ar 2020 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, (Az. 6 U 76/19).

Schen­kun­gen kön­nen nach dem Gesetz grund­sätz­lich dann zurück­ge­for­dert wer­den, wenn der Schen­ker sei­nen ange­mes­se­nen Unter­halt nicht mehr selbst bestrei­ten kann und die zuvor geleis­te­ten Schen­kun­gen kei­ner sitt­li­chen Pflicht (sog. „Pflicht­schen­kun­gen“) oder einer auf den Anstand zu neh­men­den Rück­sicht ent­sprach (sog. „Anstands­schen­kun­gen“). Die­ser Anspruch geht nach dem Gesetz auf den Sozi­al­hil­fe­trä­ger über, wenn der Schen­ker Sozi­al­leis­tun­gen bezieht.

In dem der Ent­schei­dung zugrun­de­lie­gen­den Sach­ver­halt hat­te eine Groß­mutter für ihre bei­den Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jah­re ange­leg­tes Spar­kon­to eröff­net und dar­auf über einen Zeit­raum von ca. elf bzw. neun Jah­ren jeweils monat­lich € 50,00 ein­ge­zahlt, um für die Enkel Kapi­tal anzu­spa­ren. Die Groß­mutter bezog eine Ren­te von etwa € 1.250. Als sie voll­sta­tio­när in einer Pfle­ge­ein­rich­tung unter­ge­bracht wer­den muss­te, hat­te sie die Zah­lun­gen an ihre Enkel zwar bereits ein­ge­stellt, die für die Heim­un­ter­brin­gung von ihr antei­lig zu tra­gen­den Kos­ten konn­te sie aber nicht aus eige­nen Mit­teln auf­brin­gen. Des­halb kam der Sozi­al­hil­fe­trä­ger für die­se Kos­ten auf und ver­lang­te von den Enkeln vor dem Land­ge­richt die Rück­zah­lung der Beträ­ge, die die Groß­mutter in den letz­ten zehn Jah­ren auf die Spar­kon­ten der Enkel ein­ge­zahlt hatte.

Das Land­ge­richt hat­te die Kla­ge abge­wie­sen, weil es sich bei den geleis­te­ten Zah­lun­gen um sog. „Anstands­schen­kun­gen“ han­de­le, die nach dem Gesetz nicht zurück­ge­for­dert wer­den könn­ten. Auf die Beru­fung des Sozi­al­hil­fe­trä­gers hat das Ober­lan­des­ge­richt die­ses Urteil geän­dert und die Enkel zur Zah­lung der zurück­ge­for­der­ten Beträ­ge verurteilt.

Die von der Groß­mutter regel­mä­ßig zum Kapi­tal­auf­bau an die Enkel geleis­te­ten Zah­lun­gen stel­len nach Ansicht des 6. Zivil­se­nats weder eine sitt­lich gebo­te­ne „Pflicht­schen­kung“ noch eine auf mora­li­scher Ver­ant­wor­tung beru­hen­de „Anstands­schen­kung“ dar. Als sol­che könn­ten zwar anlass­be­zo­ge­ne Geschen­ke z. B. zu Weih­nach­ten und zum Geburts­tag zu wer­ten sein, die die Enkel eben­falls von ihrer Groß­mutter bekom­men hat­ten. Hier spre­che aber nicht nur die Sum­me der jähr­lich geleis­te­ten Beträ­ge in Anbe­tracht der finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se der Groß­mutter gegen ein dem Anstand ent­spre­chen­des Gele­gen­heits­ge­schenk, auch der Zweck der Zuwen­dun­gen (Kapi­tal­auf­bau) spre­che gegen eine sol­che Cha­rak­te­ri­sie­rung der Zah­lun­gen, die gera­de nicht als Taschen­geld an die Enkel geleis­tet wurden.

Nach der Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts kommt es für den gel­tend gemach­ten Rück­for­de­rungs­an­spruch nicht dar­auf an, ob es bei Beginn der Zah­lun­gen für die Groß­mutter abseh­bar war, dass sie spä­ter ein­mal pfle­ge­be­dürf­tig wer­den würde.

Ob die Ent­schei­dung rechts­kräf­tig wird, hängt davon ab, ob gegen die Nicht­zu­las­sung der Revi­si­on inner­halb eines Monats Beschwer­de ein­ge­legt wird. Über eine sol­che Beschwer­de hät­te der Bun­des­ge­richts­hof zu entscheiden.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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