(Stuttgart) Ein Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung kann nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) rückgängig gemacht werden, wenn das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien heillos zerrüttet ist und dem Übertragenden die Zerrüttung allein nicht anzulasten ist.

Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 19.12.2022, Az.: 22 U 97/17, entschieden.

In dem Fall hatte der Eigentümer Grundstücks, welches auch mit einem Wohnhaus bebaut war, einen schweren Herzanfall erlitten hatte und war hiernach auf Pflege angewiesen. Aus diesem Grund übertrug er seiner Schwester im Jahre 2013 dieses Grundstück und schloss gleichzeitig mit ihr in diesem Vertrag eine Pflegevereinbarung ab, wonach sie ihn aufgrund der Übertragung zu pflegen habe. Ferner erhielt er an einigen Räumen des Hauses ein Wohnrecht. Im weiteren Verlauf kam es dann zu Auseinandersetzungen und einem schweren Zerwürfnis zwischen den Geschwistern, weil die Schwester dem Bruder verbot in seinem Wohnbereich Besuch zu empfangen. Ferner wehrte sich die Schwester gegen einen barrierefreien Umbau des Bades des Bruders.

Daraufhin klagte der Bruder schließlich auf Rückübertragung des Grundstücks wegen Wegfalls der (ursprünglichen) Geschäftsgrundlage. Das Landgericht Hagen wies die Klage ab, ebenso das OLG Hamm am 17.09.2021 die Berufung worauf die Sache an den (Bundesgerichtshof) BGH ging. Dort gewann der Bruder schließlich den Rechtsstreit und das OLG Hamm musste am 19.12.2022, dieses Mal nach den Vorgaben des BGH, zugunsten des Bruders entscheiden.

Hier entschied das OLG Hamm nun, dass dem Bruder nach § 313 Abs. 3 BGB das Recht zustehe von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückabwicklung zu verlangen. Die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrages einschließlich der Pflegevereinbarung sei wegen des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen den Geschwistern weggefallen und es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem übertragenden Bruder die Zerrüttung allein anzulasten sei.

Allerdings, so Fachanwalt Henn, habe das Oberlandesgericht Hamm den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2022 am Ende des Urteils in außergewöhnlich scharfer Weise kritisiert und extra darauf hingewiesen, dass die Entscheidung zugunsten des Bruders nur deswegen ergangen ist weil sich das OLG aufgrund der Bindungswirkungen des Revisionsurteils vom BGH dazu veranlasst sah. Das OLG führte ausdrücklich und mehr als ausführlich aus, dass den OLG-Senat die zugrunde liegende Rechtsauffassung des BGH in dieser Sache nicht überzeugt und er dessen Rechtsauffassung nicht teilt.

Es bleibt daher abzuwarten, so Henn, ob der BGH in zukünftigen ähnlich gelagerten Fällen bei seiner Rechtsaufassung bleibt oder seine Rechtsauffassung ändert.

Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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