(Stutt­gart) Im Schei­dungs­ver­fah­ren wird oft erbit­tert gestrit­ten. In der Regel geht es dabei um Ver­tei­lung von Ver­mö­gen oder einen zu zah­len­den Unter­halt. Der Streit um den Fami­li­en­hund steht dem aller­dings oft in nichts nach.

Die Frank­fur­ter Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Hele­ne – Moni­ka Filiz, Vize­prä­si­den­tin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart hat in Schei­dungs­fäl­len schon viel erlebt.

Aber, so Filiz: Wäh­rend sich die Noch-Ehe­paa­re oft über Haus­rat und Ver­mö­gen rela­tiv emo­ti­ons­los eini­gen kön­nen, flie­gen bei der Fra­ge wer denn nun den Fami­li­en­hund bekommt oft die Fet­zen! Dies gilt ins­be­son­de­re auch des­we­gen, weil der Hund für vie­le Men­schen ist fast so wich­tig ist wie ein Kind. Die Noch-Ehe­paa­re erschre­cken dann häu­fig, wenn sie hören wie ein Hund gesetz­lich ein­ge­ord­net wird, so berich­tet Filiz.

Zwar bestim­me § 90a des Bür­ger­li­ches Gesetz­buchs (BGB) einer­seits, dass Tie­re sind kei­ne Sachen sind. Ande­rer­seits sind auf sie aber die für Sachen gel­ten­den Vor­schrif­ten ent­spre­chend anzu­wen­den, soweit nicht durch ande­re Geset­ze etwas ande­res bestimmt ist. Damit so Filiz, fällt der Hund aus recht­li­cher Sicht genau­so wie ein Kühl- oder Klei­der­schrank unter die gemein­sa­men Haushaltsgegenstände.

Ein­fach ist die Sache noch, wenn nur einer der Ehe­gat­ten Eigen­tü­mer des Hun­des ist, weil er die­sen zB mit in die Ehe ein­ge­bracht oder wäh­rend der Ehe allein ange­schafft hat und dies auch nach­wei­sen kann. So hat bzw. das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart dem „Frau­chen“ nach der Tren­nung den Umgang mit dem Hund ver­wei­gert, auch wenn sie sich wäh­rend der Ehe am meis­ten um den Hund geküm­mert habe. Sie konn­te jedoch ihr Eigen­tum an dem Hund nicht nach­wei­sen, da im Kauf­ver­trag nur der Name ihres Ehe­man­nes stand. (OLG Stutt­gart, 18 UF 57/19 — Beschluss vom 16.04.2019).

Schwie­ri­ger, so Filiz, ist die Ange­le­gen­heit, wenn die Ehe­gat­ten den Hund gemein­sam ange­schafft haben, zB weil sie die­sen gemein­sam aus einem Tier­heim abge­holt haben. Kön­nen sich die Ehe­gat­ten nicht dar­über eini­gen wer den Hund behält, ent­schei­det das Fami­li­en­ge­richt nach sog. „bil­li­gem Ermes­sen“. Obwohl der Hund – wie ein­gangs aus­ge­führt — recht­lich eine „Sache“ ist, muss berück­sich­tigt wer­den, dass es sich hier um ein „Lebe­we­sen“ han­delt, sodass das Gericht auch zum Woh­le des Hun­des ent­schei­det. So zB Ober­lan­des­ge­richt Osna­brück in sei­nem Beschluss 16.08.2018, Az. 11 WF 141/18).

Das Fami­li­en­ge­richt wird sei­ne Ent­schei­dung daher ins­be­son­de­re danach rich­ten, so Filiz, ob sich einer der Ehe­gat­ten allein oder zumin­dest über­wie­gend um den Hund geküm­mert hat und wie lan­ge die­se „Mensch-/Tier­be­zie­hung“ schon besteht. Wei­ter wird zu berück­sich­ti­gen sein, ob der Hund aus sei­ner gewohn­ten Umge­bung genom­men wer­den soll und wie die Wohn­ver­hält­nis­se der Noch-Ehe­gat­ten nach der Schei­dung aus­se­hen. Ins­be­son­de­re bei sehr gro­ßen Hun­den wird das Gericht wohl eher ein länd­li­ches Haus mit Gar­ten als eine klei­ne Stadt­woh­nung als geeig­net für den wei­te­ren Ver­bleib des Hun­des ansehen.

Zu beach­ten ist auch noch, so betont Filiz, dass das Gesetz für einen Hund kein Umgangs‑, frü­her Besuchs­recht vor­sieht. Ein Hund ist also nicht etwa Kin­dern gleich­ge­stellt. Auch kann der­je­ni­ge, der den Hund behält, nicht etwa (Hun­de-) Unter­halt von dem ande­ren Ehe­gat­ten for­dern. Auch so etwas sieht das Gesetz nicht vor. Form­lo­se Abspra­chen der Noch-Ehe­gat­ten über den Hund wie zB zum Umgangs­recht sind nicht rechts­ver­bind­lich. Anders kann die Rechts­la­ge sein, wenn der Hund und des­sen Ver­bleib und Umgang auch Teil eines nota­ri­ell beur­kun­de­ten Ehe­ver­trags war oder einer Tren­nungs- und Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung. Dies wird dann im Zwei­fel auch vor Gericht gül­tig sein, so Filiz.

Letzt­lich gel­te bei Haus­tie­ren aber immer: Den­ken Sie auch an das Wohl der Tie­re und eini­gen Sie sich mög­lichst gütig, appel­liert Filiz.

Sie emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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