(Stutt­gart) Vie­le Eltern schen­ken ihrem Kind und des­sen Ehe­part­ner Geld oder über­tra­gen ihnen Grund­be­sitz. Aber was pas­siert, wenn die Ehe aus­ein­an­der­geht? Darf dann der geschie­de­ne Ehe­part­ner das „Geschenk“ behalten?

Der 3. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) hat­te in einem sol­chen Fall zu ent­schei­den, so die Frank­fur­ter Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Hele­ne – Moni­ka Filiz, Vize­prä­si­den­tin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf den Beschluss des OLG vom 14.10.2020, Az. 11 UF 100/20.

Die Klä­ge­rin hat­te ihrer Toch­ter und deren Mann 2013 eine Eigen­tums­woh­nung in Köln geschenkt. Die bei­den bewohn­ten die Woh­nung nicht selbst − sie leb­ten in Osna­brück −, son­dern ver­mie­te­ten sie. 2015 kam es zur Tren­nung, 2017 zur Schei­dung der Eheleute.

Die Klä­ge­rin ver­lang­te 37.600 Euro vom Ehe­mann. Sie argu­men­tier­te, es lie­ge ein soge­nann­ter „Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge“ vor: Der Grund für die Schen­kung sei die För­de­rung der Ehe zwi­schen ihrer Toch­ter und dem Ehe­mann gewe­sen. Ihre Erwar­tung, dass die Ehe Bestand haben wer­de, habe sich nicht erfüllt. Sie kön­ne daher den Wert der Schen­kung − abzüg­lich eines Abschla­ges für die Zeit, die die Ehe noch bestan­den habe − herausverlangen.

Der Ehe­mann wies den Anspruch zurück. Er trug vor, die Klä­ge­rin habe die Woh­nung ohne­hin nicht mehr haben wol­len, weil sie sich mit den Mie­tern gestrit­ten habe und Reno­vie­rungs­ar­bei­ten ange­stan­den hät­ten. Er und sei­ne Exfrau hät­ten viel Geld in die Woh­nung gesteckt.

Der Senat bestä­tig­te die Auf­fas­sung des Amts­ge­richts Osna­brück, nach der kein soge­nann­ter „Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge“ vor­lie­ge und der Ehe­mann daher kei­ne Rück­zah­lung schul­de. Es habe sich um eine Schen­kung gehan­delt, deren Rechts­na­tur es nun ein­mal sei, dass kei­ne Gegen­leis­tung geschul­det sei und dass sie grund­sätz­lich nur bei einer schwe­ren Ver­feh­lung des Beschenk­ten gegen den Schen­ker zurück­ge­for­dert wer­den kön­ne. Etwas ande­res kön­ne bei der Über­tra­gung einer Immo­bi­lie an das Kind und Schwie­ger­kind als Fami­li­en­heim gel­ten. In einem sol­chen Fal­le einer zur Selbst­nut­zung geschenk­ten Immo­bi­lie bestehe ein direk­ter Zusam­men­hang mit der Fort­set­zung der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft, so dass unter Umstän­den beim Schei­tern der Ehe eine Rück­for­de­rung in Fra­ge kom­me. Im vor­lie­gen­den Fal­le aber sei die Immo­bi­lie als Ren­di­te­ob­jekt geschenkt und genutzt wor­den. Die Klä­ge­rin habe daher nicht damit rech­nen kön­nen, dass die Immo­bi­lie lang­fris­tig für die Lebens- und Bezie­hungs­ge­stal­tung der Ehe­gat­ten genutzt wer­de. Hin­zu kom­me, dass Motiv für die Schen­kung nicht nur die Ehe der Toch­ter, son­dern auch die Erspar­nis wei­te­ren Ärgers mit den Mie­tern und der Reno­vie­rungs­auf­wen­dun­gen gewe­sen sei. Es kön­ne daher nicht fest­ge­stellt wer­den, dass allein der Fort­be­stand der Ehe die Geschäfts­grund­la­ge für die Über­tra­gung gewe­sen sei. Eine Rück­for­de­rung kom­me daher nicht in Betracht.

Filiz emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de , verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Hele­ne – Moni­ka Filiz

Rechts­an­wäl­tin / Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht / Fach­an­wäl­tin für Bau- und Architektenrecht

Vize­prä­si­den­tin der DANSEF e. V.

 

Büro­ge­mein­schaft mit
Frei­ling & Part­ner Rechtsanwälte
Paul-Ehr­lich-Stra­ße 27
60596 Frank­furt am Main
Tele­fon: +49 (0)69 9686 1460 40
Tele­fax: +49 (0)69 9686 1460 99

Email RA-Filiz@web.de