(Stutt­gart) So man­cher Erbe ist nach dem Tod des Erb­las­sers bass erstaunt, dass plötz­lich vom Erb­las­ser über­gan­ge­ne Erben mit Pflicht­teils­an­sprü­chen an ihn herantreten. 

Die gesetz­li­che Grund­la­ge für die­sen Anspruch, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, fin­det sich in § 2303 BGB.  Dort heißt es:

Ist ein Abkömm­ling des Erb­las­sers durch Ver­fü­gung von Todes wegen von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen, so kann er von dem Erben den Pflicht­teil ver­lan­gen. Der Pflicht­teil besteht in der Hälf­te des Wer­tes des gesetz­li­chen Erbteils.

In der Pra­xis kann das zu gra­vie­ren­den Pro­ble­men für den oder die Erbin füh­ren wie er an einem Fall erläutert.

Die ver­wit­we­te Erb­las­se­rin hat eine Toch­ter und zwei Söh­ne. Zu ihrer Toch­ter hat­te sie immer ein beson­de­res Ver­hält­nis, sodass sie die­se durch Tes­ta­ment zur Allein­er­bin ein­setzt, wäh­rend die bei­den Söh­ne nur je 100.000 EUR als Ver­mächt­nis erhal­ten. Das Ver­mö­gen besteht hier aus einem Zwei­fa­mi­li­en­haus in bes­ter Groß­stadt Lage im Wert von 1,2 Mio. Euro.

Nach dem Tode der Erb­las­se­rin pas­siert dann genau das wie es kom­men muss­te, so Henn aus sei­ner erbrecht­li­chen Pra­xis. Die bei­den Söh­ne machen von ihrem Recht nach § 2307 BGB Gebrauch wonach Pflicht­teils­be­rech­tig­te, die mit einem Ver­mächt­nis bedacht sind, den Pflicht­teil ver­lan­gen kön­nen, wenn sie das Ver­mächt­nis aus­schla­gen. Im vor­lie­gen­den Fall wären bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge die Toch­ter und die bei­den Söh­ne zu je einem Drit­tel Erben nach der Mut­ter gewor­den. Der Pflicht­teils­an­spruch beträgt daher hier für die bei­den Söh­ne je ein Sechs­tel des Nach­las­ses. Da sie ihre Ver­mächt­nis­se aus­ge­schla­gen haben, erhöht sich der Nach­lass­wert von 1,2 Mio. Euro um die aus­ge­schla­ge­nen 200.000 EUR. Mit­hin beträgt der Anspruch der bei­den Söh­ne jeweils ein Sechs­tel von 1,4 Mio. EUR = rd. 233.333 EUR je Sohn. Anstel­le der gedach­ten 200.000 EUR muss die Toch­ter als Erbin nun plötz­lich fast 467.000 EUR auf­brin­gen um ihre bei­den Brü­der befrie­di­gen zu können.

Wie so oft, so Henn, ist das natür­lich für die Toch­ter viel zu viel, sodass letzt­lich nur ein Ver­kauf oder gar eine Ver­stei­ge­rung des Hau­ses übrig­bleibt. Hier, so betont Henn aus­drück­lich, lie­ge jedoch auch Spiel­raum für einen ein­ver­nehm­li­chen Ver­gleich unter allen Per­so­nen, wenn die Ver­hält­nis­se nicht zu sehr zer­rüt­tet sind, denn immer­hin besteht die Mög­lich­keit, dass das Haus die erhoff­ten 1,2 Mio. Euro gar nicht ein­bringt oder im Fal­le einer Zwangs­ver­stei­ge­rung gar deut­lich unter Wert unter den Ham­mer geht.

Da die bei­den Söh­ne die­ses Risi­ko auch beden­ken müs­sen, so Henn, lässt sich mit die­sen viel­leicht ein Ver­gleich aus­han­deln, in dem sie mit je 150.000 EUR oder 175.000 EUR zufrie­den sind und ihrer Schwes­ter ggfs. auch Spiel­raum las­sen, die Zah­lun­gen zu stre­cken um die­sen Ver­gleich ermög­li­chen zu können.

In einem sol­chen Fall nichts tun und es auf eine Zwangs­ver­stei­ge­rung ankom­men las­sen, sei die schlech­tes­te aller Mög­lich­kei­ten, so Henn.

Henn emp­fiehlt des­halb, sich in Erb­fäl­len immer anwalt­lich bera­ten zu las­sen und ver­weist hier­bei auf die auf Erbrecht spe­zia­li­sier­ten Rechtsanwälte/innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de .

 

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