SG Freiburg, Beschluss vom 11.08.2020, AZ S 9 SO 2008/19

Ausgabe: 10-2020Erbrecht

Sozialhilfe – Kostenersatz durch Erben – Berechnung des Nachlasswertes – Forderungen des Erben gegen den Erblasser – zugeflossenes Schmerzensgeld

1. Bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII sind mit dem Erbfall durch Konfusion erloschene Forderungen des Erben gegen den Erblasser in entsprechender Anwendung von §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175 und 2377 BGB als nicht erloschen anzusehen. (Rn.27)
2. Dem Erblasser oder dem Nachlass zugeflossenes Schmerzensgeld ist dagegen dem für den Kostenersatz nach § 102 SGB XII maßgebenden Rohnachlass zuzurechnen und weder nach § 83 Abs. 2 SGB XII noch nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt.

Weitere Informationen: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show….