SG Gießen, Beschluss vom 20.04.2022, AZ S 29 AS 279/20

Ausgabe: 06/2022Erbrecht

1. Ob ein SGB II-Leistungsempfänger Erbe eines unbeweglichen Vermögens im EU-Ausland geworden ist, das zu einer Verminderung oder zum Entfallen seiner Hilfebedürftigkeit führt, bestimmt sich nach dem auf den Erbfall anzuwendenden Recht. Dabei bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung, dass im Erbfalle das Recht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2. Im marokkanischen Erbrecht kommt es dahingehend entscheidend darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, weil sich hiernach prinzipiell das Erbstatut richtet.

3. Auch bei einem Erbe im EU-Ausland ist es SGB II-Leistungsempfängern abzuverlangen und diesen zumutbar, Erbansprüche durchzusetzen um Hilfebedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden.

Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…