SG Mün­chen, Beschluss vom 09.06.2022, AZ S 46 SO 186/20

Aus­ga­be: 07/08–2022Erbrecht

1. Die Rück­nah­me einer Leis­tungs­be­wil­li­gung nach § 45 SGB X hat gegen­über allen Erben zu erfolgen.

2. Eine Erstat­tung in Höhe der Erb­quo­te ist regel­mä­ßig frei von Will­kür und ohne offen­ba­re Unbil­lig­keit und damit rechtmäßig.

3. Bei einer Kla­ge, die von Erben erho­ben wird, rich­tet sich die Kos­ten­ent­schei­dung nach § 197a SGG.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…