SG München, Beschluss vom 09.06.2022, AZ S 46 SO 186/20

Ausgabe: 07/08-2022Erbrecht

1. Die Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X hat gegenüber allen Erben zu erfolgen.

2. Eine Erstattung in Höhe der Erbquote ist regelmäßig frei von Willkür und ohne offenbare Unbilligkeit und damit rechtmäßig.

3. Bei einer Klage, die von Erben erhoben wird, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 197a SGG.

Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…