Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Frei­staat Sach­sen, Beschluss vom 16.06.2022, AZ Vf. 70 IV-21

Aus­ga­be: 07/08–2022Erbrecht

Soweit sich die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen den Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts vom 21. Juni 2021 rich­tet, ist die­se unzu­läs­sig, weil ihr der Grund­satz der Sub­si­dia­ri­tät entgegensteht.

Der in §27 Abs.2 Sächs­VerfGHG zum Aus­druck kom­men­de Grund­satz der Sub­si­dia­ri­tät ver­langt von dem Beschwer­de­füh­rer, dass er alle bestehen­den Mög­lich­kei­ten nut­zen muss, um die behaup­te­te Grund­rechts­ver­let­zung zu ver­hin­dern oder zu besei­ti­gen. Dies bedeu­tet, dass über das Gebot der Erschöp­fung des Rechts­we­ges hin­aus alle nach Lage der Sache zur Ver­fü­gung ste­hen­den pro­zes­sua­len Mög­lich­kei­ten ergrif­fen wer­den müs­sen, um die Kor­rek­tur der gel­tend gemach­ten Grund­rechts­ver­let­zung durch die Fach­ge­rich­te zu erwir­ken oder eine Grund­rechts­ver­let­zung zu verhindern.

Eine sol­che Mög­lich­keit besteht hier. Die Beschwer­de­füh­re­rin kann ihr eigent­li­ches Rechts­schutz­ziel der Fest­stel­lung als Mit­er­bin zur Hälf­te mit­tels der Erben­fest­stel­lungs­kla­ge errei­chen. Der Aus­gang des Erb­scheins­ver­fah­rens ent­fal­tet kei­ne prä­ju­di­zi­el­le Wir­kung im Hin­blick auf den Streit um das Erbrecht zwi­schen den Erb­prä­ten­den­ten, weil dem Erb­schein kei­ne Rechts­kraft­wir­kung zukommt und er jeder­zeit nach §2361 BGB ein­ge­zo­gen wer­den kann.

(Leit­satz der Redaktion)

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.sachsen.de/esaver/liste.php?…