VG Neu­stadt, Beschluss vom 04.12.2018, AZ 5 K 509/18

Aus­ga­be: 04/2019Erbrecht

1. Die Bestat­tungs­pflicht ent­fällt nicht aus­nahms­wei­se, weil der Bestat­tungs­pflich­ti­ge den Ver­stor­be­nen nicht gekannt hat.
2. Eine Erb­aus­schla­gung hat kei­ne Aus­wir­kung auf die Bestattungspflicht.
3. Einer Geburts­ur­kun­de als Per­so­nen­stand­sur­kun­de kommt gemäß § 54 Abs. 2 PStG öffent­li­che Beweis­kraft zu. Gemäß § 54 Abs. 3 PStG ist der Beweis der Unrich­tig­keit mög­lich und obliegt nach den all­ge­mei­nen Beweis­last­re­geln dem­je­ni­gen, der sich auf die Unrich­tig­keit beruft. Die pau­scha­le Behaup­tung, die Rich­tig­keit von Urkun­den, die zur Zeit des Natio­nal­so­zia­lis­mus erstellt wor­den sind, sei grund­sätz­lich anzu­zwei­feln und die Umstän­de der Erstel­lung einer aus die­ser Zeit stam­men­den Geburts­ur­kun­de könn­ten heu­te nicht mehr auf­ge­klärt wer­den, reicht hier­zu nicht aus.
4. Eine Ehe­lich­keits­er­klä­rung nach § 1736 BGB a.F. lässt die Rechts­be­zie­hun­gen, die sich aus dem Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis zwi­schen dem Kind und sei­nen Ver­wand­ten, ins­be­son­de­re sei­ner Mut­ter, erge­ben, unbe­rührt (§ 1737 Abs. 2 BGB a.F.).
5. Das rhein­land-pfäl­zi­sche Bestat­tungs­ge­setz ent­hält kei­ne Rege­lung, die es erlaubt, die Inan­spruch­nah­me zum Kos­ten­er­satz von Ermes­sens­er­wä­gun­gen abhän­gig zu machen bzw. auf­grund des Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­sat­zes einzuschränken.

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