VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2021, AZ 12 S 3125/21

Ausgabe: 11-2021Familienrecht

Kinder- und jugendhilfsrechtliche Inobhutnahme eines Neugeborenen; Verhältnis zu familiengerichtlichen- und strafvollstreckungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten

1. Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist unerheblich, welche Ursache die Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes hat und wer sie verursacht hat. Eine solche Gefahr ist gegeben, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter eines wenige Wochen alten Säuglings aufgrund ihrer Inhaftierung an der Ausübung der elterlichen Sorge in elementaren Bereichen der Personensorge aus rein tatsächlichen Gründen gehindert ist.

2. Zu einer daraus resultierenden Situation, in der trotz eines vorangegangenen familiengerichtlichen Verfahrens eine (erneute) Inobhutnahme erfolgte.

3. Für die Beurteilung der Frage, ob eine familiengerichtliche Entscheidung i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG VIII (juris: SGB 8) rechtzeitig eingeholt werden kann, ist nicht entscheidend, ob das Familiengericht rechtzeitig kontaktiert werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Bloße Vermutungen des Jugendamtes, dass das Gericht gerade nicht erreichbar sei oder eine Entscheidung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht treffen werde, genügen dabei nicht. (Rn.33)

4. Die Inobhutnahme muss nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt sein. Die ihr zugleich innewohnende sog. Clearing-Funktion kommt bei einer fortbestehenden Verhinderungssituation zum Tragen.

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