(Stutt­gart) Immer wie­der kommt es vor, dass Eltern­tei­le plötz­lich sehr schwer krank ins Kran­ken­haus müs­sen und ihnen oder den Ange­hö­ri­gen dann schreck­haft ein­fällt, dass ja gar kein Tes­ta­ment für den etwai­gen Todes­fall vor­han­den ist.

Auf die Schnel­le soll dann ggfs. impro­vi­siert wer­den, damit wenigs­tens irgend­was vor­han­den ist. Dazu zählt ins­be­son­de­re auch das sog. „Drei­zeu­gen­tes­ta­ment“ bei dro­hen­der Todesgefahr.

Der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, warnt aller­dings vor die­ser Tes­ta­ments­form, da die­ses Tes­ta­ment trotz drei­er Zeu­gen gleich­wohl häu­fig ungül­tig ist, da hier strengs­te Anfor­de­run­gen gelten.

Gem. § 2250 Abs. 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) ist ein der­ar­ti­ges Tes­ta­ment unter ande­rem nur dann wirk­sam, wenn sich der Tes­tie­ren­de in so naher Todes­ge­fahr befin­det, dass ein ordent­li­ches Tes­ta­ment weder vor einem Notar noch gem. § 2249 BGB ein Not­tes­ta­ment vor einem Bür­ger­meis­ter errich­tet wer­den kann. Die Todes­ge­fahr muss tat­säch­lich vor­lie­gen oder zur Über­zeu­gung aller drei Tes­ta­ments­zeu­gen bestehen. Der Todes­ge­fahr gleich­ge­stellt ist dabei die Gefahr einer dro­hen­den Testierunfähigkeit.

In einer gan­zen Rei­he von Fäl­len, so betont Fach­an­walt Henn, haben Gerich­te das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen ver­neint und die Not­tes­ta­men­te für nich­tig befun­den, weil eben kei­ne unmit­tel­ba­re Todes­ge­fahr bestand, so u. a.

  • Ober­lan­des­ge­richt Hamm; nahen­de Todes­ge­fahr ver­neint. Die Erb­las­se­rin sei erst vier Tage nach der Tes­ta­ments­er­rich­tung ver­stor­ben, ihre Tes­tier­un­fä­hig­keit sei erst nach mehr als 48 Stun­den spä­ter ein­ge­tre­ten. (Beschluss vom 10.02.2017 — 15 W 587/15).
  • Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg, Beschluss vom 4.10.2022 (Az.: 3 W 109/22), nahe Todes­ge­fahr ver­neint. Es rei­che nicht aus, dass der Erb­las­ser kein Tes­ta­ment mehr schrei­ben konn­te, weil sei­ne Arme gebro­chen und an den Kör­per fixiert wor­den waren. Dadurch lie­ge kei­ne nahe Todes­ge­fahr vor. Es habe noch genug Zeit bestan­den einen Notar herbeizurufen.
  • Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Beschluss vom 22.06.2022 (Az.: 6 W 7/21), nahe Todes­ge­fahr ver­neint. Der Erb­las­ser habe nach Errich­tung des Not­tes­ta­ments noch 12 Tage wei­ter­ge­lebt. Die Errich­tung des Not­tes­ta­ments sei an einem Don­ners­tag erfolgt. An einem nor­ma­len Werk­tag sei anzu­neh­men, dass in einer Stadt wie Ber­lin genug Nota­re ansäs­sig sind, die noch ein öffent­li­ches Tes­ta­ment hät­ten im Kran­ken­haus auf­neh­men können.

Fach­an­walt Henn riet daher drin­gend davon ab der­ar­ti­ge Tes­ta­men­te zu errich­ten, wenn kei­ne unmit­tel­ba­re Todes­ge­fahr gege­ben ist oder Tes­tier­un­fä­hig­keit bevor­steht. Dies soll­te der behan­deln­de Arzt aus­drück­lich fest­stel­len und hier­nach auch schrift­lich bescheinigen.

Als Faust­re­gel gilt aber, so betont Fach­an­walt Henn aus­drück­lich: Lebt der Erb­las­ser am Fol­ge­tag nach der Errich­tung eines Not­tes­ta­ments noch und ist ansprech­bar und zumin­dest wahr­schein­lich tes­tier­fä­hig, soll­te umge­hend noch ein Notar hin­zu­ge­zo­gen wer­den und ein neu­es Tes­ta­ment errich­tet wer­den, damit die Gerich­te – wie oben gesche­hen – das Not­tes­ta­ment nicht für nich­tig erklären.

Im Übri­gen, so warnt Fach­an­walt Henn, sei auch § 2252 BGB zu berück­sich­ti­gen wonach ein Drei­zeu­gen­tes­ta­ment als nicht errich­tet gilt, wenn seit der Errich­tung drei Mona­te ver­stri­chen sind und der Erb­las­ser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind (nur) gehemmt, solan­ge der Erb­las­ser in die­ser Zeit, zB wegen Komas, außer­stan­de ist, ein Tes­ta­ment vor einem Notar zu errichten.

Henn emp­fiehlt, dies zu beach­ten und sich in Erb­fäl­len immer anwalt­lich bera­ten zu las­sen und ver­weist hier­bei auf die auf Erbrecht spe­zia­li­sier­ten Rechtsanwälte/innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de

 

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