OLG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2026, AZ 7 UF 51/25

Ausgabe: 06 – 2026Familienrecht

1. Dem Jugendamt/ASD steht in seiner Eigenschaft als Fachbehörde ein Beschwerderecht nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG gegen die Entscheidung über die Auswahl eines Vormundes nach §§1778, 1779 BGB zu, wenn es Beschwerde erhebt, weil die angegriffene Auswahlentscheidung seiner fachlichen Einschätzung zufolge nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist.

2. Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung gem. §§ 1778, 1779 BGB und die Prüfung der Eignung ehrenamtlicher Vormünder (hier: Großmutter des Kindes).

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/documen…