OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2026, AZ 14 U 18/25 (Wx)

Ausgabe: 06 – 2026Erbrecht

Die persönliche Haftung eines Testamentsvollstreckers nach § 2219 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisanspruchs ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Testamentsvollstrecker die Erfüllung des Anspruchs auf Vermächtniserfüllung während des Laufs der Frist nach § 281 Abs. 1 BGB aus objektiven Gründen verweigern durfte.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…