BGH, Beschluss vom 02.04.2025, AZ XII ZB 576/24
Ausgabe: 05-2025Familienrecht
Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gemäß § 88 Abs. 2 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23. August 2023 – XII ZB 202/22 – FamRZ 2023, 1858).
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