OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2026, AZ 20 UF 135/23

Ausgabe: 06 – 2026Familienrecht

1. Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen gemäß § 80 Satz 1 FamFG, soweit der Beteiligte der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten.

2. In Kindschaftssachen kann es nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG billigem Ermessen entsprechen, die Gerichtskosten – einschließlich notwendiger Übersetzungskosten – den Eltern jeweils hälftig aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…