OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2026, AZ 6 UF 69/26
Ausgabe: 05 – 2026Familienrecht
1. In einem Verfahren zur Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld ist die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Beschwer nicht nach dem Verfahrenswert des §51 Abs. 3 FamGKG zu bemessen, sondern anhand der weiteren, von der Bezugsberechtigung abhängigen Ansprüche – wie dem kindbezogenen Familienzuschlag bei der Beamtenbesoldung zu beurteilen.
2. Bei der Auswahl des bezugsberechtigten Elternteils ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte vom Grundsatz der Kontinuität auszugehen. Die mit der Bezugsberechtigung verbundenen unterhaltsrechtlichen Fragen spielen bei dieser Entscheidung keine Rolle.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…