OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.03.2026, AZ 5 WF 5/26
Ausgabe: 05 – 2026Familienrecht
1. Werden vom Antragsgegner eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens Einwendungen erst nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben, kann darin eine Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss erblickt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main NJOZ 2019, 1170).
2. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach § 117 Abs. 1 FamFG fristgemäß zu begründen ist, wenn dem beschwerdeführenden Beteiligten insoweit von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss (hier: pflichtwidriges Unterlassen der Weiterleitung einer eine Begründung enthaltenden (Beschwerde-)Eingabe durch das Familiengericht an den Senat).
3. Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie – auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren – in der Antragsschrift ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und – wenn diese die Antragsschrift nicht selbst verantworten – eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen.
4. Eine Zahlungsverpflichtung zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte (vgl. jeweils OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.2.2026 – 5 WF 122/25).
5. Die Angaben nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 FamFG verpflichten das Gericht zu einer entsprechenden Schlüssigkeitsprüfung des Antrages, so dass dieser – soweit die Angaben eine Durchsetzbarkeit rückständigen Unterhalts nicht tragen (§ 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB) – zurückzuweisen ist.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…