OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2026, AZ 10 W 122/25

Ausgabe: 05 – 2026Erbrecht

Die Feststellungslast für die Echtheit eines Testaments, trägt im Zweifel derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet. Daran ändert auch der nachlassrechtliche Amtsermittlungsgrundsatz nichts. Dieser bewirkt lediglich, dass die dort nicht gegebene Beweisbelastung des Testamentserben für die sein Erbrecht begründenden Tatsachen, also auch die Echtheit des Testaments, zu der daraus folgenden Feststellungslast wird, d. h., dass ihn die Nachteile aus einer eventuellen Unaufklärbarkeit des Erbrechts treffen. Zur Testierfähigkeit eines wegen multipler organischer Krankheiten in das Krankenhaus aufgenommenen Erblassers.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/10_W…