OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.2026, AZ 5 WF 26/26
Ausgabe: 06 – 2026Familienrecht
1. Bei dem Abfindungsantrag gem. § 23 VersAusglG handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung. Der Verfahrenswert für den Abfindungsantrag ist daher gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG festzusetzen (20% je Anrecht), nicht mit dem bezifferten Zahlungsantrag.
2. Dies gilt auch, wenn der Abfindungsantrag im Scheidungsverbund, d.h. zeitgleich mit dem Ausgleich bei der Scheidung, geltend gemacht wird.
3. Sind ausländische Anrechte in einem solchen Fall sowohl Gegenstand des Ausgleichs bei der Scheidung als auch des Ausgleichs nach der Scheidung (Abfindungsantrag), ist für diese Anrechte eine (zusätzliche) Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG (10 % je Anrecht) nicht geboten, da es sich in beiden Fällen um dieselben Anrechte handelt. Es kann dann gem. § 44 Abs. 3 FamGKG von der Hinzurechnung dieser Anrechte für den Wert des Ausgleichs bei der Scheidung abgesehen werden.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…