OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.06.2026, AZ 8 W 116/24

Ausgabe: 06 – 2026Erbrecht

1. Die auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kann sich im Geltungsbereich der EuErbVO bei Erblassern, bei denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nach den Umständen des Einzelfalls nicht festzustellen ist, etwa weil sie von Staat zu Staat gereist bzw. sich nicht in einem Staatsgebiet aufgehalten haben (hier: Weltumsegler), aus besonders zu berücksichtigenden Anhaltspunkten wie der Staatsangehörigkeit oder der Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände ergeben.

2. Eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach die Eheleute nach dem Tod des Längerlebenden den „beiderseitigen Nachlass im Sinne der gesetzlichen Erbfolge geregelt“ haben und darüber hinaus ein potentieller gesetzlicher Erbe gezielt ausgeschlossen wurde, stellt regelmäßig mehr als einen bloßen Hinweis auf die (ohnehin) nach den gesetzlichen Bestimmungen eintretende Erbfolge dar und kann im Sinne einer bewussten Schlusserbeneinsetzung verstanden werden.

3. Bei Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben ist durch Auslegung zu ermitteln, die gesetzlichen Erben welches Ehegatten bedacht sein sollen und welcher Zeitpunkt für die Ermittlung der gesetzlichen Erben maßgebend sein soll, wobei es für eine Berücksichtigung der gesetzlichen Erben beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Ablebens des Letztversterbenden sprechen kann, wenn Anhaltspunkte – wie das Fehlen gemeinsamer gesetzlicher Erben (Kinder) – vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass die Ehegatten ihr Vermögen nach Stämmen verteilen wollten.

4. Für die im Einzelfall zu ermittelnde Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung gesetzlicher Erben iSv § 2270 BGB spricht es, wenn die Eheleute eine einheitliche Regelung für ihr gesamtes Vermögen getroffen haben; besteht in diesem Fall das Verwandtschaftsverhältnis nicht zu beiden Erben in gleicher Weise, kann es angezeigt sein, hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit zwischen den Eheleuten zu differenzieren und nur die Einsetzung der mit dem einen (erstverstorbenen) Ehegatten verwandten Personen durch den anderen (längerlebenden) Ehepartner als wechselbezüglich anzusehen, was dazu führt, dass für den Längerlebenden (nur) die Einsetzung der mit ihm verwandten gesetzlichen Erben nicht bindend ist.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…