(Stuttgart) Wird ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von einem Pflichtteilsberechtigten auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruch genommen, so kann der in Anspruch genommene Erbe von den anderen Miterben auch noch 10 Jahre nach dem Erbfall anteiligen Ausgleich verlangen. 

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erb- und Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. in Stuttgart  unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 27.05.2009, Az.:12 U 3/09.

Hintergrund der Entscheidung ist folgender Fall: Die Erblasserin verstarb im Jahr 1999 und wurde von ihrer Tochter und ihren beiden Enkeln beerbt. Der Nachlass betrug über 300.000 €. Erst nach Aufteilung des Nachlasses meldete sich eine weiterer Sohn der Erblasserin und verlangte von dem Kläger seinen Pflichtteil von rund 66.000,- €. Der Kläger wurde im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits zur Auszahlung des Pflichtteils verurteilt. Vier Jahr später verlangte der Kläger von seiner Schwester, die 1999 Miterbin geworden war, den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Erblasserin gezahlten Pflichtteils. Diese meinte aber, der Anspruch sei lange verjährt.

Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die Ausgleichsansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat, so Henn. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nun entschieden, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen erbrechtlich begründeten Anspruch handelt, der einer 30-jährigen Verjährungsfrist
unterliegt. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse könnten oftmals erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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